Mit einer Zoll- oder Steuerbürgschaft sichern Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen die Ansprüche der Finanzverwaltung auf fristgerechte und ordnungsgemäße Bezahlung der Steuern oder Abgaben aus Steuerschuldverhältnissen, Zöllen und Verbrauchsteuern gegen den Steuerschuldner. Mit der Bürgschaft nehmen die Bürgen der Zollverwaltung das Insolvenzrisiko ab, dem die Finanzverwaltung ohne Bürgschaft gegenüber dem Steuerschuldner ausgesetzt wäre und verhindern Liquiditätslücken beim Steuerschuldner. Er muss deshalb Zollabgaben solange nicht leisten, bis er aus dem Weiterverkauf der Waren einen Erlös vereinnahmt hat. Die Zoll- oder Steuerbürgschaft ist streng formalisiert und wird nur auf den von den Steuerbehörden entworfenen Vordrucken anerkannt. Der Bürgschaftsbetrag orientiert sich am gestundeten Zoll der betroffenen Güter oder am Stundungsbetrag der sonstigen Steueransprüche.
Beim Import von Waren werden Zölle und Einfuhrabgaben fällig, für deren Stundung die Zollbehörde eine Bürgschaft verlangt.
In der Regel werden solche Bürgschaften als Verfahrenssicherheiten benötigt, beispielsweise für die
Sofern Spediteure oder Importeure ein öffentliches Zolllager unterhalten, können sie ihre Importabgaben (Einfuhrzölle) bis zum Weiterverkauf oder bis zur Weiterverarbeitung der Waren stunden lassen. Die Stundung ist erforderlich, weil die Einfuhrzölle bereits im Zeitpunkt des Imports fällig werden; jedoch vereinnahmen die Importeure die Verkaufserlöse, aus denen sie die Einfuhrzölle bezahlen können, erst beim Weiterverkauf. Eine Stundung überbrückt den Zeitraum zwischen eigentlicher Fälligkeit der Einfuhrzölle und Erlöseingang, beschleunigt die Abwicklung der Geschäfte und den Transport.
26. August 2022